STATUTEN der

                  Sportunion Jauntalflieger
                                                            
 
 
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
 
1.  Der Verein führt den Namen Sportunion Jauntalflieger kurz Jauntalflieger genannt.         
2.  Er    hat    seinen    Sitz  in St.Margarethen 22   9100 Völkermarkt  und  erstreckt  seine  Tätigkeit  auf  das    Gebiet  des Bundeslandes Kärnten.          
3.  Er  gehört dem Landesverband Kärnten der SPORTUNION Österreich an.  
4.  Er  ist  ein  nicht  auf  Gewinn  gerichteter,  überparteilicher  Verein,  der  seine  Tätigkeit nach dem  Grundsatz  der  Gemeinnützigkeit  im  Sinne  des  §  34  ff  der  Bundesabgabenordnung ausübt.
5.   Die Errichtung von Zweigvereinen ist / ist nicht beabsichtigt.   
 
 
§  2
Zweck des Vereines
 
Der Verein bezweckt
1.Der Verein bezweckt die Förderung des Paragleitens, eines geordneten Flugbetriebes sowie die Vermittlung von Flugsicherheit und Unfallverhütung in Theorie und Praxis.

 
 
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
 
1.   Die erforderlichen  materiellen  Mittel sollen  aufgebracht werden durch
a)  Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b)  Erträgnisse aus  Veranstaltungen und  vereinseigenen Unternehmungen
c)  Spenden,  Sammlungen,  öffentliche    Subventionen,  Vermächtnisse  und  sonstige Zuwendungen und Aufnahme von Darlehen.
d)  Einnahmen aus Veranstaltungen geselliger Art mit Bewirtung wie z.B. Vereinsfeste und Zeltfeste. Erträge  und  Überschüsse  einer  eventuellen  betrieblichen  Tätigkeit  (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb  gem.  §  45  Abs.  3  BAO  oder  Gewerbebetrieb)  müssen  dem begünstigten Vereinszwecken zugeführt werden,.  
                                                                        
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
 
Die  Mitglieder    des  Vereines    gliedern  sich  in  ordentliche,  außerordentliche  und Ehrenmitglieder.
a)  Ordentliche Mitglieder sind alle physischen Personen, die dem Verein  beigetreten sind, aktiv oder unterstützend tätig sind und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
b)  Außerordentliche   Mitglieder  des  Vereines  können  physische und juristische Personen sein, die  die Vereinstätigkeit  durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.  
c)  Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu  wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
 
 
§ 5
Erwerb  der Mitgliedschaft
 
1.  Die Mitgliedschaft  der  unter § 4 lit. a)  genannten Personen beginnt mit der  Annahme   der ordnungsgemäß  ausgefüllten Beitrittserklärung durch den  Vereinsvorstand. Die im § 4  lit.  b)  genannten    Personen    werden    durch  Beschluß  des  Vereinsvorstandes aufgenommen.
2.  Bis  zur  Entstehung  des  Vereins  erfolgt  die  vorläufige  Aufnahme  von  ordentlichen  und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vereinsvorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehen des Vereins
wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.    
3.  Die  Ernennung  zum  Ehrenmitglied  nach  §  4  lit.  c)  erfolgt  auf  Antrag  des Vereinsvorstandes durch Beschluß  der Generalversammlung.
4.  Die Aufnahme  von  ordentlichen und  außerordentlichen Mitgliedern kann ohne Angabe von  Gründen  durch  den    Vereinsvorstand  verweigert  werden,  wenn  wesentliche  Gründe vorliegen, die  mit dem Vereinszweck  nicht vereinbar sind.
 
 
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
 
1.  Die  Mitgliedschaft    erlischt    durch  Tod,  bei  juristischen  Personen  und  rechtsfähigen Personengesellschaften durch den  Verlust  der Rechtspersönlichkeit, durch  freiwilligen Austritt und  durch Ausschluß.
2.  Der freiwillige  Austritt  aus dem  Verein kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen und ist mindestens 1 Monat vorher dem Vereinsvorstand schriftlich mittels eingeschriebenen   Briefes  anzuzeigen.  Erfolgt  die  Anzeige  verspätet,  so  ist  sie  erst  zum  nächsten Austrittstermin  wirksam.  Für  die  Rechtzeitigkeit  ist  das  Datum  der  Postaufgabe maßgeblich. .
3.  Die  Vereinsvorstand  kann    ein  Mitglied  ausschließen,  wenn  dieses  trotz  zweimaliger schriftlicher  Mahnung  unter  Setzung  einer  angemessenen  Nachfrist  länger  als  sechs Monate  mit  der  Zahlung  des  Mitgliedsbeitrages  im  Rückstand  ist.  Die  Verpflichtung  zur
Zahlung der fällig gewordenen  Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.
4.  Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vereinsvorstand auch wegen grober  Verletzung  anderer  Mitgliedspflichten  oder  wegen  unehrenhaften  Verhaltens   verfügt  werden.   
5.  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten  Gründen von   der Generalversammlung  über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
 
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
1.  Die Mitglieder  sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen  und die    Einrichtungen    des    Vereines  zu  beanspruchen.  Das    Stimmrecht    in    der   Generalversammlung    sowie    das  aktive    und    passive    Wahlrecht  steht    nur  den  
ordentlichen    Mitgliedern,  sofern  sie  das  18.  Lebensjahr  vollendet    haben,  und    den Ehrenmitgliedern zu.
2.  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern  und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch  erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse  der Vereinsorgane zu beachten. Die  ordentlichen  und  außerordentlichen    Mitglieder  sind  zur  pünktlichen    Zahlung  der    Beitrittsgebühr und  der Mitgliedsbeiträge in der vom Vereinsvorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
 
§ 8
Vereinsorgane
 
 Organe des Vereines sind
a)  die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
b)  der Vereinsvorstand ( §§ 11 - 13)
c)  die Rechnungsprüfer (§ 14)
d)  das Schiedsgericht (§ 15)
 
 
§ 9
Die Generalversammlung
 
1.  Die  Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des VerG 2002 und   findet jährlich statt.
2.  Eine    außerordentliche    Generalversammlung    hat    auf    Beschluß  des  Vorstandes,  der ordentlichen Generalversammlung,   auf schriftlich  begründeten  Antrag  von  mindestens   einem Zehntel  der stimmberechtigten  ordentlichen  Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer    binnen    vier      Wochen  stattzufinden.    Aus    dem    gleichen   Einberufungsgrund    kann  innerhalb  eines  Zeitraumes    zwischen  ordentlichen   Generalversammlungen  keine  zweite  außerordentliche  Generalversammlung  beantragt werden.
3.  Sowohl  zu den ordentlichen  wie auch außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels  Telefax oder per E-Mail  (an  die  vom  Mitglied  dem  Verein  bekanntgegebene  Fax-Nummer  oder  E-Mail-
Adresse)   einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand.
4.  Anträge  zur  Generalversammlung  sind  mindestens  sieben  Tage  vor  dem  Termin  der   Generalversammlung    beim    Vorstand    schriftlich,  mittels  Telefax  oder  per  E-Mail   einzureichen.
5.  Gültige  Beschlüsse  -  ausgenommen  solche  über  einen  Antrag  auf  Einberufung  einer   außerordentlichen  Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
6.  Bei der  Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr  überschritten  haben,   und    die  Ehrenmitglieder.  Jedes  Mitglied  hat    nur    eine  Stimme.  Juristische    Personen werden  durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten.  Die  Übertragung  des  Stimmrechtes  auf ein  anderes  Mitglied  im Wege  einer  schriftlichen  Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
7.  Die    Generalversammlung    ist    ohne  Rücksicht  auf  die  Anzahl  der  Erschienenen beschlußfähig.
8.  Die Wahlen  und  die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des  Vereines geändert oder  der Verein aufgelöst werden soll,  bedürfen  jedoch  einer  qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.  Den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung  führt  der  Obmann, in dessen Verhinderung sein  Stellvertreter.  Wenn  auch  dieser  verhindert  ist,  so  führt  das  an  Jahren  älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz .
      
 
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
 
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)  Entgegennahme und  Genehmigung  des  Rechenschaftsberichtes der Ämterführer;
b)  Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
c)  Entlastung des Vereinsvorstandes;
d)  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer;
e)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f)   Beschlußfassung  über  Anträge  des  Vereinsvorstandes  und der ordentlichen Mitglieder
g)  Beschlußfassung  über  Statutenänderungen  und freiwillige Auflösung des Vereines
h)  Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
 
 
§ 11
Der Vereinsvorstand
 
1.  Der Vereinsvorstand besteht aus
a)  dem Obmann  und dem  Stellvertreter
b) dem Kassier und dem Kassaprüfer

c) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
2.   Der Vereinsvorstand wird von der Generalversammlung gewählt und hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an  seine Stelle  ein  anderes  wählbares  Mitglied   zu  kooptieren,  wozu  die  nachträgliche  Genehmigung  in  der  nächstfolgenden Generalversammlung  einzuholen  ist.  Fällt  der  Vorstand  ohne  Selbstergänzung  durch Kooptierung  überhaupt  oder  auf  unvorhersehbar  lange  Zeit  aus,  so  ist    jeder Rechnungsprüfer  verpflichtet,  unverzüglich  eine  außerordentliche  Generalversammlung
zum  Zwecke  der  Neuwahl  eines  Vereinsvorstandes  einzuberufen.  Sollten  auch  die Rechnungsprüfer  handlungsunfähig  sein,  hat  jedes  ordentliche  Mitglied,  das  die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu  beantragen,  der  umgehend  eine  außerordentliche  Generalversammlung  einzuberufen hat.
3.   Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.       
4.   Der    Vereinsvorstand    wird    vom    Obmann    in    dessen    Verhinderung    von    seinem Stellvertreter,  schriftlich  oder  mündlich  einberufen.  Ist  auch  dieser  auf  unvorhersehbar lange  Zeit  verhindert,  darf  jedes  sonstige  Vorstandsmitglied  den  Vereinsvorstand einberufen.  
5.   Der Vereinsvorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und   mindestens die  Hälfte  von  ihnen anwesend ist.
6.   Der  Vereinsvorstand    faßt  seine    Beschlüsse  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.  Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.  
7.   Den Vorsitz  führt  der  Obmann,  bei  Verhinderung sein  Stellvertreter. Ist  auch  dieser   verhindert,  obliegt  der Vorsitz  dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder  jenem  Vorstandsmitglied,  das  die  übrigen  Vorstandsmitglieder  mehrheitlich  dazu bestimmen.
8.   Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod,  Ablauf der Funktionsperiode   (Abs. 3), Enthebung (Abs. 9) und  Rücktritt (Abs. 10).
9.   Die  Generalversammlung  kann  jederzeit  den  gesamten  Vereinsvorstand  oder  einzelne seiner  Mitglieder  entheben.  Die  Enthebung  tritt  mit  Bestellung  des  neuen Vereinsvorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.  
10. Die  Mitglieder  des  Vorstandes  können  jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung  ist  an  den  Vereinsvorstand,  im  Falle  des  Rücktritts  des  gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.      
 
 
§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
 
1.  Dem  Vereinsvorstand  obliegt  die  Führung  des  Vereines.  Er  ist  das  „Leitungsorgan“  im Sinne des VerG 2002.  Ihm  kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen  Vereinsorgan zugewiesen sind.   In seinen Wirkungsbereich  fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a)  Erstellung des  Jahresvoranschlages, sowie  Abfassung des Rechenschaftsberichtes und          des Rechnungsabschlusses;
b)  Vorbereitung der Generalversammlung;
c)  Einberufung der  ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
d)  Verwaltung des Vereinsvermögens;
e)  Aufnahme und Ausschluß  von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;
f)  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;  
g)  Festsetzung der  Höhe  und Fälligkeit  der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge.                              
2.   Der  Vereinsvorstand    kann    Ausschüsse    einsetzen,  welche  beschlußfähig  sind,  wenn mindestens  die  Hälfte  der    Ausschußmitglieder  anwesend    ist.  Beschlüsse    werden  mit einfacher  Stimmenmehrheit gefaßt,  wobei  Stimmengleichheit  als  Ablehnung gilt. Die von Ausschüssen gefaßten Beschlüsse werden  erst dann rechtswirksam, wenn diese vom Vereinsvorstand bestätigt werden.
 
 
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
 
1.  Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Vereinssekretär unterstützt den Obmann  bei der Führung der Vereinsgeschäfte.  
2.  Nach  außen  wird  der  Verein  durch  den  Präsidenten  oder  den  Obmann  vertreten. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des  Obmannes  und  des  Sekretärs,  in  Geldangelegenheiten    (=  vermögenswerte
Dispositionen)  des  Obmannes  und  des  Finanzreferenten.  Rechtsgeschäfte  zwischen Vorstandsmitgliedern  und  Verein  bedürfen  der  Zustimmung  eines  anderen Vorstandsmitgliedes.    
3.  Rechtgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu  zeichnen,  können  ausschließlich  von  den  in  Abs.  2  genannten  Vorstandsmitgliedern erteilt werden.   
4.  Den  laufenden  Sportbetrieb  betreffenden  Ausfertigungen  können  von  den  hiefür Verantwortlichen (Sportreferent, Sektionsleiter) gezeichnet werden.
5.  Bei  Gefahr  im  Verzug  ist  der  Obmann  berechtigt,  auch  in  Angelegenheiten,  die  in  den Wirkungsbereich  der  Generalversammlung  oder  des  Vereinsvorstandes  fallen,  unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.  
6.  Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vereinsvorstand.  
7.  Der Sekretär führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
8.  Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
9.  Im  Fall  der  Verhinderung  treten  an  die  Stelle  des  Obmannes,  des  Sekretärs  oder  des Finanzreferenten ihre Stellvertreter.                                       
                          
 
§ 14
Die Rechnungsprüfer
 
1.  Von  der  Generalversammlung    werden    auf    die  Dauer  von  zwei  Jahren  zwei Rechnungsprüfer  gewählt.  Eine  Wiederwahl  ist  möglich.  Die  Rechnungsprüfer  dürfen keinem Organ  – mit Ausnahme der Generalversammlung  – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.  
2.  Den Rechnungsprüfern  obliegt  die  laufende  Geschäftskontrolle und die  Überprüfung des Rechnungsabschlusses  im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel. Sie  haben der  Generalversammlung über   das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3.  Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.  
4.  Im  Übrigen  gelten  für  die  Rechnungsprüfer  die  Bestimmungen  des  §  11  Abs.  8  – 10 sinngemäß.  
    
§ 15
Das Schiedsgericht
 
1.  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VerG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.  
2.  Das  Schiedsgericht  setzt    sich  aus  drei  ordentlichen    Vereinsmitgliedern  zusammen.  Es wird  derart  gebildet,  daß  ein  Streitteil  dem  Vorstand  ein    Mitglied  als  Schiedsrichter schriftlich  namhaft  macht.  Über  Aufforderung  durch  den  Vereinsvorstand  binnen  sieben
Tagen  macht  der  andere  Streitteil  innerhalb  von  14  Tagen  seinerseits  ein  Mitglied  des Schiedsgerichts  namhaft.  Nach  Verständigung  durch  den  Vorstand  innerhalb  von  sieben Tagen  wählen  die  namhaft  gemachten  Schiedsrichter  binnen  14  Tage  ein  drittes
ordentliches  Mitglied  zum  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts.  Bei  Stimmengleichheit entscheidet  unter  den  Vorgeschlagenen  das Los. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit  
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ  –  mit  Ausnahme  der  Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.  
3.  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung  nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner  Mitglieder mit  einfacher  Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist vereinsintern endgültig.
 
 
§ 17
Geschlechtsspezifische Funktionsbezeichnungen
 
Funktionsbezeichnungen können geschlechtsspezifisch angewandt werden.  
 
 
§ 16
Auflösung des Vereines
 
1.  Die freiwillige  Auflösung  des  Vereines  kann  nur  in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2.  Die Generalversammlung beschließt auch über die Abwicklung und die Verwendung des gesamten    bewegliche  und    unbewegliche  Vereinsvermögens, wobei das Vermögen auf jeden  Fall  wieder  gemeinnützigen  sportlichen  Zwecken  im  Sinne  des  §  34  ff  BAO
zuzuführen ist. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung unter Beachtung etwaiger gesetzlicher Vorschriften.
 

Statutenklausel für Datenschutz

 

 

 

§ X

 

Die Mitglieder anerkennen durch ihren Beitritt, dass der Verein insbesondere die personenbezogenen Daten verarbeitet, die sich aus der SA003 Mitgliederverwaltung der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 312/2004 idF. BGBl. I Nr. 120/2017 ergeben. Weiters anerkennen die Mitglieder durch ihre Mitgliedschaft bis auf Widerruf, dass der Verein zum Zweck der Kooperation zwischen Verband und den Vereinen die genannten Mitgliederdaten an den Dachverband XY übermittelt. Die Mitglieder anerkennen durch ihre Mitgliedschaft bis auf Widerruf außerdem ihre Einwilligung, dass der Verein an die Mitglieder Newsletter versendet und dafür Kontaktdaten speichert, und dass der Verein Bild-/Foto-/Videoaufnahmen zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins angefertigt, zu diesem Zweck eingesetzt und via Live-Stream (Übertragung über das Internet zum Zeitpunkt der Aufnahmen, keine Speicherung), via Internet (jederzeit weltweit durch jedermann abrufbar) und in sozialen Medien (jederzeit weltweit durch jedermann abrufbar) veröffentlicht

 

 

 

Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung im Beitrittsformular:

 

 

 

Mit meiner Unterschrift nehme ich zur Kenntnis, dass der Verein meine personenbezogenen Daten auf vertraglicher Grundlage (Mitgliedschaft) elektronisch und manuell verarbeitet. Die Zwecke der Verarbeitung sind: sportliche, organisatorische und fachliche Administration und finanzielle Abwicklung, Mitgliederverwaltung, Zusendung von Vereins- und Verbandsinformationen, Informationen zu Veranstaltungen, zur gewählten Sparte/Sportart bzw. der belegten Übungseinheit und Einladungen sowie Versand der Vereinszeitschrift und des Sportprogramms.

 

Ich stimme insbesondere zu, dass der Verein insbesondere die betroffenen Personengruppen, Datenarten und Empfängerkreise der Datenverarbeitung verarbeitet, die sich aus derSA003 Mitgliederverwaltung der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 312/2004 idF. BGBl. I Nr. 120/2017 ergeben. Ferner stimme ich zu, dass der Verein zum Zweck der Kooperation zwischen Verband und den Vereinen die genannten Mitgliederdaten an den Dachverband XY übermittelt. Außerdem stimme ich zu, dass der Verein an die Mitglieder Newsletter versendet und dafür meine Kontaktdaten speichert, und dass der Verein Bild-/Foto-/Videoaufnahmen von meiner Person zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins angefertigt, zu diesem Zweck eingesetzt und via Live-Stream (Übertragung über das Internet zum Zeitpunkt der Aufnahmen, keine Speicherung), via Internet (jederzeit weltweit durch jedermann abrufbar) und in sozialen Medien (jederzeit weltweit durch jedermann abrufbar) veröffentlicht.

 

 


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Statuten der Sportunion Jauntalflieger
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Der Haimburgerberg

Schon seit einiger Zeit starten wir am Haimburgerberg und wenden uns langsam vom Zauberkogel ab. Von diesen, auf Richtung Südwest ( 1070m) ausgerichteten Startplatz konnten wir schon sehr viele super Flüge ins Lavantal, Althofen und Saualpe erfliegen. Auch Groundhandling kann man da trainieren, sofern das Gras nicht zu hoch ist! Schwierigkeit gibt es an dem Platz keine!

Was passiert mit dem Zauberkogel? ... Leider wächst uns der Zauberkogel zu! Die Bäume werden immer höher auch die nachgeforsteten Bäume werden immer mehr zum Problem. Es gab immer öfters kritische Starts die gerade noch gut ausgingen.

Zurück zu Haimburgerberg... es wird noch ein Windsack installiert, auch für die Wetterstation wird noch eine geeigneter Platz gesucht. Gelandet wird wieder wie in alten Zeiten auf der  Helldorf-wiese.

Zurzeit ist das Starten nur für Vereinsmitglieder der Jauntalflieger gestattet.

 

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Tel: +43 664 9120059

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