STATUTEN der
Sportunion
Jauntalflieger
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen Sportunion Jauntalflieger kurz Jauntalflieger genannt.
2. Er hat seinen Sitz in St.Margarethen 22 9100 Völkermarkt und erstreckt seine Tätigkeit
auf das Gebiet des Bundeslandes Kärnten.
3. Er gehört dem Landesverband Kärnten der SPORTUNION Österreich an.
4. Er ist ein nicht auf Gewinn gerichteter, überparteilicher Verein, der seine Tätigkeit nach dem Grundsatz
der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 34 ff der Bundesabgabenordnung ausübt.
5. Die Errichtung von Zweigvereinen ist / ist nicht beabsichtigt.
§ 2
Zweck des Vereines
Der Verein bezweckt
1.Der Verein bezweckt die Förderung des Paragleitens, eines geordneten Flugbetriebes sowie die Vermittlung von Flugsicherheit und Unfallverhütung in Theorie und Praxis.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
c) Spenden, Sammlungen, öffentliche Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen und Aufnahme von Darlehen.
d) Einnahmen aus Veranstaltungen geselliger Art mit Bewirtung wie z.B. Vereinsfeste und Zeltfeste. Erträge und Überschüsse einer eventuellen
betrieblichen Tätigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gem. § 45 Abs. 3 BAO oder Gewerbebetrieb) müssen dem
begünstigten Vereinszwecken zugeführt werden,.
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind alle physischen Personen, die dem Verein beigetreten sind, aktiv oder unterstützend tätig sind und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
b) Außerordentliche Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen sein, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft der unter § 4 lit. a) genannten Personen beginnt mit der Annahme der ordnungsgemäß ausgefüllten Beitrittserklärung durch
den Vereinsvorstand. Die im § 4 lit. b) genannten Personen werden durch Beschluß des
Vereinsvorstandes aufgenommen.
2. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch
die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vereinsvorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehen des Vereins
wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des
Vereins.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied nach § 4 lit. c) erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch Beschluß der
Generalversammlung.
4. Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen durch den Vereinsvorstand
verweigert werden, wenn wesentliche Gründe vorliegen, die mit dem Vereinszweck nicht vereinbar sind.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen und ist mindestens 1 Monat vorher dem Vereinsvorstand schriftlich mittels
eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. .
3. Die Vereinsvorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.
4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vereinsvorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie
das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen Mitgliedern, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Ehrenmitgliedern
zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vereinsvorstand beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind
a) die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
b) der Vereinsvorstand ( §§ 11 - 13)
c) die Rechnungsprüfer (§ 14)
d) das Schiedsgericht (§ 15)
§ 9
Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des VerG 2002 und findet jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes, der
ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten
ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
Aus dem gleichen Einberufungsgrund kann innerhalb eines Zeitraumes zwischen
ordentlichen Generalversammlungen keine zweite außerordentliche Generalversammlung beantragt werden.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder
per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-
Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr überschritten
haben, und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch
dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz .
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes der Ämterführer;
b) Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
c) Entlastung des Vereinsvorstandes;
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Beschlußfassung über Anträge des Vereinsvorstandes und der ordentlichen Mitglieder
g) Beschlußfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines
h) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
§ 11
Der Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus
a) dem Obmann und dem Stellvertreter
b) dem Kassier und dem Kassaprüfer
c) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
2. Der Vereinsvorstand wird von der Generalversammlung gewählt und hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zwecke der Neuwahl eines Vereinsvorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein,
hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen,
der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vereinsvorstand wird vom Obmann in dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vereinsvorstand einberufen.
5. Der Vereinsvorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vereinsvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich
dazu bestimmen.
8. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3), Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vereinsvorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vereinsvorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
10. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vereinsvorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.
2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
1. Dem Vereinsvorstand obliegt die Führung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VerG 2002. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
g) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beitrittsgebühren und der
Mitgliedsbeiträge.
2. Der Vereinsvorstand kann Ausschüsse einsetzen, welche beschlußfähig sind, wenn mindestens
die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt, wobei Stimmengleichheit als Ablehnung gilt. Die von Ausschüssen gefaßten Beschlüsse werden erst dann rechtswirksam, wenn diese vom Vereinsvorstand bestätigt
werden.
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Vereinssekretär unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Nach außen wird der Verein durch den Präsidenten oder den Obmann vertreten. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Sekretärs, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte
Dispositionen) des Obmannes und des Finanzreferenten. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
3. Rechtgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.
2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4. Den laufenden Sportbetrieb betreffenden Ausfertigungen können von den hiefür Verantwortlichen (Sportreferent, Sektionsleiter) gezeichnet
werden.
5. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vereinsvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
6. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vereinsvorstand.
7. Der Sekretär führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
8. Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
9. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Sekretärs oder des Finanzreferenten ihre
Stellvertreter.
§ 14
Die Rechnungsprüfer
1. Von der Generalversammlung werden auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
4. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 – 10 sinngemäß.
§ 15
Das Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VerG
2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vereinsvorstand binnen sieben
Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist vereinsintern endgültig.
§ 17
Geschlechtsspezifische Funktionsbezeichnungen
Funktionsbezeichnungen können geschlechtsspezifisch angewandt werden.
§ 16
Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden.
2. Die Generalversammlung beschließt auch über die Abwicklung und die Verwendung des gesamten bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögens,
wobei das Vermögen auf jeden Fall wieder gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne des § 34 ff BAO
zuzuführen ist. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung unter Beachtung etwaiger gesetzlicher Vorschriften.
Statutenklausel für Datenschutz
§ X
Die Mitglieder anerkennen durch ihren Beitritt, dass der Verein insbesondere die personenbezogenen Daten verarbeitet, die sich aus der SA003 Mitgliederverwaltung der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 312/2004 idF. BGBl. I Nr. 120/2017 ergeben. Weiters anerkennen die Mitglieder durch ihre Mitgliedschaft bis auf Widerruf, dass der Verein zum Zweck der Kooperation zwischen Verband und den Vereinen die genannten Mitgliederdaten an den Dachverband XY übermittelt. Die Mitglieder anerkennen durch ihre Mitgliedschaft bis auf Widerruf außerdem ihre Einwilligung, dass der Verein an die Mitglieder Newsletter versendet und dafür Kontaktdaten speichert, und dass der Verein Bild-/Foto-/Videoaufnahmen zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins angefertigt, zu diesem Zweck eingesetzt und via Live-Stream (Übertragung über das Internet zum Zeitpunkt der Aufnahmen, keine Speicherung), via Internet (jederzeit weltweit durch jedermann abrufbar) und in sozialen Medien (jederzeit weltweit durch jedermann abrufbar) veröffentlicht
Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung im Beitrittsformular:
Mit meiner Unterschrift nehme ich zur Kenntnis, dass der Verein meine personenbezogenen Daten auf vertraglicher Grundlage (Mitgliedschaft) elektronisch und manuell verarbeitet. Die Zwecke der Verarbeitung sind: sportliche, organisatorische und fachliche Administration und finanzielle Abwicklung, Mitgliederverwaltung, Zusendung von Vereins- und Verbandsinformationen, Informationen zu Veranstaltungen, zur gewählten Sparte/Sportart bzw. der belegten Übungseinheit und Einladungen sowie Versand der Vereinszeitschrift und des Sportprogramms.
Ich stimme insbesondere zu, dass der Verein insbesondere die betroffenen Personengruppen, Datenarten und Empfängerkreise der Datenverarbeitung verarbeitet, die sich aus derSA003 Mitgliederverwaltung der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 312/2004 idF. BGBl. I Nr. 120/2017 ergeben. Ferner stimme ich zu, dass der Verein zum Zweck der Kooperation zwischen Verband und den Vereinen die genannten Mitgliederdaten an den Dachverband XY übermittelt. Außerdem stimme ich zu, dass der Verein an die Mitglieder Newsletter versendet und dafür meine Kontaktdaten speichert, und dass der Verein Bild-/Foto-/Videoaufnahmen von meiner Person zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins angefertigt, zu diesem Zweck eingesetzt und via Live-Stream (Übertragung über das Internet zum Zeitpunkt der Aufnahmen, keine Speicherung), via Internet (jederzeit weltweit durch jedermann abrufbar) und in sozialen Medien (jederzeit weltweit durch jedermann abrufbar) veröffentlicht.